Über HGD

HGD-Mitglieder sind in den verschiedensten Berufen tätig, die zu einer guten und umfassenden Betreuung von Menschen mit Diabetes nötig sind (Vollmitglied oder assoziiertes Mitglied). Sie können auch ohne diesen beruflichen Hintergrund förderndes Mitglied der HGD werden!

Formulare für Beitrittserklärung und Beitrag-Einzugsermächtigung siehe bei Download Infoblätter!

Satzung und Mitgliedbeitrag siehe weiter unten.

Der Vorstand
 
Vorsitzender:  
Dr.med. Jürgen Wernecke, Diabetologe
AGAPLESION DIAKONIEKLINIKUM HAMBURG
Hohe Weide 17, 20259 Hamburg
Tel. 040/790 20 2602
Fax: 040/790 20 2709
juergen.wernecke@d-k-h.de
   
Stellvertreterin:  
Anja Sudrow, Diabetologin
Martinistr. 43, 20251 Hamburg
Tel. 040/499966
Fax: 040/41305567
asudrow@loock.de
   
Weitere Vorstandsmitglieder:  
Dr.med. Bettina Heidtmann, Diabetologin
Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
Liliencronstr. 130, 22149 Hamburg
Tel. 673770
B.Heidtmann@kkh-wilhelmstift.de
Susan Clever, Psychol. Psychotherapeutin
Blankeneser Bahnhofstr. 26, 22587 Hamburg
susan9woods@aol.com
Birgit Olesen, Diabetesassistentin 
Glindersweg 80 Haus E,  21029  Hamburg
Tel. 040-88305678
birgit.olesen@web.de
Bernd Scholz, Diabetologe
Am Wall 1,  21073  Hamburg
Tel.040/776800   
bernd-m.scholz@diabetologie-harburg.de

 

HAMBURGER GESELLSCHAFT für DIABETES e. V.
SATZUNG
(Fassung vom 03.02.1999):

§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verein trägt den Namen:
    Hamburger Gesellschaft für Diabetes e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg

§ 2 Zweck und Zielsetzung

Die Hamburger Gesellschaft für Diabetes verfolgt vornehmlich das Ziel, einen Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der medizinischen und sozialen Betreuung der Diabetiker in Hamburg zu leisten. Zu diesem Zweck werden die Mitglieder der Hamburger Gesellschaft für Diabetes in und um Hamburg
zum Beispiel:

  1. die Vertretung von diabetologischen Belangen gegenüber Gebietskörperschaften und regionalen Kostenträgern im Gesundheitswesen wahrnehmen.
  2. sich besonders um die Fragen regionaler Regelungen zur Patientenversorgung und Qualitätssicherung in der Diabetologie bemühen.
  3. Öffentlichkeitsarbeit zum Diabetes und zur Situation der Betreuung von Zuckerkranken leisten.
  4. die Arbeit der Diabetiker-Selbsthilfeorganisationen des Landes Hamburg unterstützen.
  5. sich für regionale Aktivitäten in diabetologischer Fortbildung und Wissenschaft sowie Ausbildung von diabetologischem Assistenzpersonal einsetzen.
  6. sich für Förderung und Weiterentwicklung der Kooperation zwischen Kliniken und ambulanten Institutionen und den unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten auf dem Gebiet des Diabetes einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung durch Verwirklichung der in § 2 genannten Vereinszwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen oder sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DDG mit Tätigkeit in und um Hamburg können der Hamburger Gesellschaft für Diabetes beitreten.
  2. Ärzt(e)/innen, Wissenschaftler/-innen, Diabetesberater/-innen oder Diabetesassistent(en)/-innen DDG, die nicht Mitglieder der DDG sind, und sich im Bereich der Diabetologie in und um Hamburg praktisch oder theoretisch schon tätig sind, können der Hamburger Gesellschaft für Diabetes e. V. beitreten, sofern der Vorstand der Gesellschaft zustimmt.
  3. Assoziiertes Mitglied können Personen werden, die im Bereich der Diabetologie tätig sind, sofern der Vorstand zustimmt.
  4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördern möchte. Basis jeder Förderung ist die Satzung des Vereins.
  5. Assoziierte und fördernde Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  6. Der Beitritt zur Hamburger Gesellschaft für Diabetes erfolgt bei Mitgliedern der DDG durch schriftliche Erklärung, bei Nichtmitgliedern durch schriftlichen Antrag beim Vorstand.
  7. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein endet:
    · durch den Austritt des Mitglieds. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    · durch den Tod des Mitglieds.
    · durch Ausschluss, über den der Vorstand mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Ausschlussgründe liegen dann vor, wenn das Mitglied gegen die Ziele und die Interessen des Vereins verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält oder die Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.

Der Absatz gilt entsprechend für assoziierte und fördernde Mitglieder.

§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind

  • die Mitgliederversammlung
  • die Ausschüsse
  • der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin wird auf der vorangegangenen Mitgliederversammlung festgelegt. Sie wird vom Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung nimmt der Vorstand bis 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Eine Satzungsänderung der Gesellschaft kann nur mit mindestens 8 Mitgliedern der Gesellschaft beantragt werden. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung von einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Erschienenen Vorschläge zu den Aktivitäten der Gesellschaft formulieren.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand schriftlich einberufen werden. Auf Initiative von mindestens 20 % der Mitglieder muss einberufen werden Hierbei muss mit einer Frist von mindestens 2 Wochen eingeladen werden.
  7. Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer erstellt und unterschrieben und werden vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
  8. Die Mitgliederversammlung kann mit einem konstruktiven Misstrauensvotum (einfache Mehrheit aller Mitglieder) Vorstandsmitglieder ersetzen.

§ 7 Die Ausschüsse

Die Ausschüsse werden vom Vorstand eingesetzt. Mitglieder eines Ausschusses müssen nicht Mitglieder der Gesellschaft sein.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter, Schatzmeister und Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. Die sieben Vorstandsmitglieder sollen die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche repräsentieren. Nur ordentliche Mitglieder können Vorstandsmitglieder sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur zweimal möglich.
  3. Der Bewerber ist gewählt, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt. Die Wahl erfolgt schriftlich. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Aufgaben des Vorstands sind unter anderem:
    - Initiierung und Koordination der Aktivitäten der Gesellschaft.
    - Entscheidung über Beitrittsanträge von Ärzt(en)/-innen, Wissenschaftlern(n)/-innen. Diabetesberater/-innen und Diabetes-assistent(en)/-innen DDG, die nicht Mitglieder der DDG sind.
    - Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder
    - Bei wichtigen politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder eine schriftliche Befragung der Mitglieder durchführen.
  5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters

§ 9 Finanzierung der Hamburger Gesellschaft für Diabetes

  1. Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung

    Der Beitrag beträgt 20,45 EUR (Stand Januar 2006)

§ 10 Beziehung zur Deutschen Diabetes-Gesellschaft

  1. Die Hamburger Gesellschaft für Diabetes verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft.
  2. Die Gesellschaft berichtet dem Vorstand der DDG einmal jährlich über ihre Aktivitäten und Planungen.
  3. Die Gesellschaft strebt die Anerkennung als Landesgruppe durch die DDG an.

§11 Auflösung

Bei Auflösung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Hamburger Landesverband des Deutschen Diabetikerbundes, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.





 

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